Stiftungssatzung vom 25. April 2005 (Auszüge)

Präambel

Die heute errichtete, unter dem Leitbegriff „Situation Kunst“ stehende Stiftung soll insbesondere durch Beschaffung, Bereitstellung und Ausstellung von Werken der internationalen Gegenwartskunst das bereits bestehende, von der Ruhr-Universität Bochum getragene Projekt „Situation Kunst“ auch qualitativ noch erweitern sowie mit Zeugnissen vergangener Hochkulturen aus Afrika und Asien die Zeitlücke zwischen Antike und Gegenwart schließen. Neben bedeutenden Werken der Gegenwartskunst (von Künstlern wie z. B. Gianni Colombo, Dan Flavin, Lee Ufan, François Morellet, Ad Reinhardt, Dirk Reinartz, Robert Ryman, Jan Schoonhoven und Richard Serra) werden dazu Kunst- und Kulturgegenstände in der Region bisher eher nicht verfügbarer, jedoch global bedeutender Kulturbereiche wie Afrika (Bronze- und Tonskulpturen der Benin, Ife, Nok und Tada) und Asien (z. B. Tongefäße, Jadefiguren- und Gegenstände, Buddhastatuen, Tangkas und Rollbilder aus Burma, China, Japan, Kambodscha, Thailand und Tibet) aus Zeiträumen von 5000 Jahren v. u. Z. bis in die Zeit von 1000 bis 1900 u. Z. exemplarisch beschafft und als Ausstellung in dazu zu errichtenden Baulichkeiten zugänglich gemacht.

Das erweiterte Projekt „Situation Kunst“, welches diese neuen Teilsammlungen aufnehmen wird, soll ebenfalls der Ruhr-Universität durch die Stiftung assoziiert und zugeführt werden. Damit wird an der Ruhr-Universität ein von der Hochschule ohnehin bereits eingerichteter, weit international ausgerichteter wissenschaftlicher Bereich, zu dem im engeren Sinn deren international bekannte Institute und Lehrstühle wie z. B. für Orientalistik und Ostasienwissenschaften (Japanologie, Koreanistik und Sinologie) ebenso gehören wie die bereits erwähnte Kunstgeschichte, erweitert und zu einem im deutschsprachigen Wissenschaftsraum seltenen, wenn nicht einmaligen Spektrum ergänzt.

Dieses neue und das bereits eingerichtete und von der Ruhr-Universität assoziiert betriebene Projekt „Situation Kunst“ im Parkgelände von Haus Weitmar werden dabei den Studierenden der Ruhr-Universität zur unverzichtbar notwendigen konkreten Anschauung bei deren wissenschaftlicher Ausbildung und Tätigkeit dienen. Beide Projekte sollen des weiteren den interessierten Bürgerinnen und Bürgern insbesondere der Stadt Bochum und der Region Ruhrgebiet als ein Angebot zur weiterbildenden und international Verständnis schaffenden Auseinandersetzung und Beschäftigung mit den Kunstwerken des Projektes „Situation Kunst“ möglichst unentgeltlich zugänglich sein.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung


Die Stiftung führt den Namen

Stiftung Situation Kunst


Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Wissenschaft sowie der Völkerverständigung.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- den Bau und die Erhaltung von Raumensembles der Gegenwartskunst und Museen zur Aufnahme von Kunstgegenständen und Kulturgütern aus Afrika und Asien und Werken der Gegenwartskunst (Situation Kunst),

- die Pflege von Situation Kunst,

- die Anbindung von Situation Kunst an den Lehrbetrieb des Lehrstuhls für Kunstgeschichte an der Ruhr-Universität Bochum,

- die Öffnung von Situation Kunst für die Allgemeinheit, insbesondere auch durch öffentliche Veranstaltungen auf der Basis der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung (§ 2.2)

- ein grundsätzliches Engagement für die Gegenwartskunst (das sich z. B. ausdrückt durch Präsentation, Propagierung, Anschaffung und Pflege von deren Werken auch außerhalb der Räumlichkeiten der bisher existierenden Projekte von Situation Kunst).

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.

Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks für jede Entwicklung offen, die ihr ein beständiges und stetiges Wachstum ermöglicht.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder andere Vergütung.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,
b) der (die) Geschäftsführer/(in), soweit ein Vorstand die Einsetzung beschließt; dies kommt nur bei umfangreichen laufenden Verwaltungsgeschäften in Frage,
c) das Kuratorium.

Die Mitglieder der zu a) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

Der (die) Geschäftsführer/(in) darf nicht Mitglied des Vorstands oder des Kuratoriums sein.

(2)Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens vier Personen (Vorsitzende(r) Vertreter(in), weiteres Mitglied). Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Stifter; diese bestimmen auch deren Amtszeit. Im Übrigen beträgt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder 5 Jahre, soweit bei der jeweiligen Bestellung nicht eine längere oder kürzere Amtszeit bestimmt wird. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des (der) Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Stiftung durch die/den Vorsitzende(n) vertreten, bei deren/dessen Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine besondere Aufgabe ist es sicherzustellen, dass die Bedingungen unter B des Stiftungsgeschäfts - Erhalt des Stiftungsvermögens – eingehalten werden. Seine Aufgaben im Übrigen sind:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaussichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten ist der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme ein Fünftel des Stiftungsvermögens, mindestens aber 100.000,00 € beträgt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der (die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er (sie) ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er (sie) hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10
Zusammensetzung des Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 3-7 Personen. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern bestellt.

(2) Das Kuratorium wählt den (die) Vorsitzende(n) und den(die) stellvertretende( )n Vorsitzende(n) n aus seiner Mitte.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.

(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 11
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.

(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
a) die Überwachung des Vorstands in Bezug auf die Verpflichtung zu Erhaltung des Stiftungsvermögens (B des Stiftungsgeschäfts),
b) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
c) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
d) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Bei Verstößen des Vorstands gegen die Aufgaben zu vorstehend § 8 (2) Satz 2 können der Vorstand bzw. für derartige Verstöße nachweislich verantwortliche Vorstandsmitglieder unverzüglich abberufen werden.

(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. Der Vorstand muss diesem Beschluss zustimmen. Ohne dessen Zustimmung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen.

§ 12
Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern.

§ 13
Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen und durch die die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber zu unterrichten.

§ 16
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17
Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 19
Öffentliches Stiftungsverzeichnis

In das Stiftungsverzeichnis sind der Name der Stiftung, der Sitz der Stiftung, die wesentlichen Zwecke der Stiftung, die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung und die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung einzutragen.

Änderungen der Angaben sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.